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Erbrecht

Wer seinen letzten Willen ohne Abstriche verwirklicht wissen will, sollte über die Besonderheiten des Erbrechts Bescheid wissen. Wer typische Irrtümer kennt, kann gravierende Fehler im eigenen Testament vermeiden.

Irrtum 1:

Der Ehegatte erbt alles, wenn keine Kinder da sind.

Richtig ist: Die Ehefrau erbt ohne Testament keineswegs automatisch alles, nur weil keine Kinder vorhanden und die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind. Einem etwa noch lebenden Bruder würde dann ein Viertel des Vermögens zustehen, wenn kein Testament vorliegt, das ihn ausdrücklich enterbt.

Irrtum 2:


Die Eltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil.

Richtig ist: Die Eltern des Erblassers haben Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes, wenn der Verstorbene keine Kinder (Erben der ersten Ordnung) hinterlässt. Die Eltern können in diesem Fall auch durch ein Testament nicht vom Erbe ausgeschlossen werden. Hierzu müsste ein gesonderter, notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtvertrag mit den Eltern abgeschlossen werden.

Irrtum 3:

Jeder kann selbst bestimmen, wem er etwas vererbt.

Richtig ist: Zwar gilt in Deutschland, dass jeder über sein Hab und Gut frei verfügen darf. Doch bei der Bestimmung der Erben gelten bestimmte Regeln. Man kann nur Menschen oder juristische Personen (zum Beispiel Vereine, Gesellschaften, Stiftungen) als Erben einsetzen – keine Tiere.

Allerdings ist es möglich zu bestimmen, dass das hinterlassene Vermögen für die Versorgung von Tieren verwendet wird, wenn dafür etwa ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Irrtum 4:

Mein Erbteil kann ich mir schon zu Lebzeiten auszahlen lassen.

Richtig ist: Darauf gibt es keinerlei Anspruch. Wer freiwillig etwas von seinem Vermögen abgeben möchte, kann seinen Kindern allerdings das entsprechende Erbteil auszahlen. Gleichzeitig sollte aber ein Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt werden, damit der vorab Bedachte im Erbfall kein zweites Mal Ansprüche stellen kann.

Irrtum 5:

Ein notarielles Testament gilt mehr als ein von Hand geschriebenes.

Richtig ist: Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten geschaffen, den letzten Willen festzuhalten. Daher sind ein notarielles Testament und ein handschriftliches Testament gleichwertig. Allerdings muss das gesamte handschriftliche Testament eigenhändig niedergeschrieben werden.

Existieren sowohl ein notarielles als auch ein handschriftliches Testament, ist immer das zuletzt erstellte Dokument maßgeblich.

Irrtum 6:

Es ist unkompliziert möglich, diverse Einzelstücke an unterschiedliche Personen zu vererben.

Richtig ist:
 Ein Erbe übernimmt immer alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen – nicht nur das Eigentum an diversen Einzelstücken. Wer daher etwa einem guten Freund die wertvolle Briefmarkensammlung vererben möchte, muss ein Vermächtnis zu dessen Gunsten anordnen – am besten mit fachkundiger Unterstützung eines Notars oder Anwalts.

Irrtum 7:

Niemand kann unfreiwillig fremde Schulden erben.

Richtig ist: Auch wenn diese Annahme prinzipiell stimmt, müssen sich Erben trotzdem häufig gegen Gläubiger wehren. Wer das Erbe nicht antreten will, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären. Lebte der Bedachte im Ausland, hat er sechs Monate Zeit, um auf die Erbschaft zu verzichten. Sonst erbt man automatisch.

Wer das Erbe antritt, muss in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall nicht auf die Forderungen eingehen. Reicht das geerbte Vermögen, um die bestehenden Schulden zu tilgen, kann der Erbe beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Rechtspfleger die Nachlassverwaltung anordnet. Damit verliert man zwar die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verstorbenen. Zugleich ist aber auch die Haftung auf die Höhe des Nachlasses reduziert. Der Nachlassverwalter sorgt dafür, dass die Gläubiger zu ihrem Geld kommen. Bleibt anschließend noch Vermögen übrig, zahlt der Nachlassverwalter die verbleibende Summe an den Erben aus.

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