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Als Privatperson bei der selbst genutzten Immobilie Steuern sparen!

Viele wissen das nicht, aber auch Privatpersonen können bei Renovierungsarbeiten oder Hilfen im Haushalt über die Einkommensteuererklärung Steuern sparen!

Hilfe im Haushalt:
Die Anstellung eines selbstständigen Gärtners, Fensterputzers oder einer Putzhilfe gehören zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie können diese Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung angeben.

Dies gilt auch für Mieter (Nebenkostenabrechnung: Hausmeisterkosten u. a.). 20 % der Ausgaben zieht Ihnen das Finanzamt von Ihrer Steuerzahllast ab. Der Abzug ist auf 4.000 Euro (20 % von max. 20.000 Euro) pro Haushalt begrenzt.

Abzugsfähige Handwerkerleistungen:
Privat veranlasste Handwerksleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen handelt. Diese Kosten können Sie steuerlich absetzen – und zwar werden 20 % der Kosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Obergrenze liegt bei 1.200,00 Euro (20 % von 6.000,00 Euro). Also auch z. B. die anteilige Renovierung eines neuen Badezimmers.

Aber Achtung: Die Kosten können nur in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden, wenn Sie eine Rechnung für die Dienst- bzw. Handwerksleistungen haben (die Arbeitskosten bzw. Lohnkosten müssen als eigene Position auf der Rechnung ausgewiesen werden) und diese bargeldlos beglichen haben.

Weitere bzw. genauere Informationen zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie unter www.steuerzahler.de nachlesen oder beim Finanzamt / Steuerberater erfragen.

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